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Prof. Gregor Thüsing erklärt, dass Unternehmen Gehälter nicht ohne Zustimmung offenlegen dürfen. Die EU-Richtlinie sieht vor, nur Medianwerte vergleichbarer Tätigkeiten zu veröffentlichen. „Die Einwilligung muss freiwillig sein“, sagt der Arbeitsmarktexp

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